Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten mit Osteopathie

3. April 2017

Große rechtliche Verunsicherung besteht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten mit Osteopathie notwendig ist.

Der niedersächsische Landtag hat kürzlich im Februar 2017 die Thematik zusammengefasst und die aktuelle Position des Bundesgesundheitsministeriums sowie Rechtsprechung mit einbezogen.

Fazit vorab: Die Rechtslage ist weiterhin auch im Hinblick auf das Urteil des OLG Düsseldorf nicht eindeutig. Physiotherapeuten, die osteopathisch arbeiten, sind weiterhin gut beraten, die Heilpraktikererlaubnis zu erwerben, um sich rechtlich abzusichern. Zudem sind Physiotoherapeuten mit Heilpraktikererlabunis von einer ärztlichen Verordnung unabhängig. Das kann im Hinblick auf die osteopathische Behandlung von Privatpatienen einen deutlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

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Erstmal vom Tisch ist das Bestreben, die Osteopathie als eigenen Beruf zu etablieren oder in die Physiotherapieausbildung einzugliedern. Dazu hat sich das Bundesgesundheitsministerium  positioniert:

  1. Mangels angeblich hinreichender Evidenz osteopathischer Behandlungsmethoden wird die Schaffung eines eigenen Berufsgesetzes zur Ausübung der Osteopathie abgelehnt.
  2. Ostepathie gehört zur Komplementärmedizin und wird nicht in den Regelkatalog der Physiotherapieausbildung aufgenommen.
  3. Osteopahtie wird keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherungen.
  4. Zur Ausübung der Osteopathie ist grundsätzlich die Heilpraktikererlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich.

Weiterhin nicht vollständig geklärte ist die Ausübung der Osteopathie nach dem Delegationsverfahren. Hier hat die niedersächsische Landesregierung Stellung bezogen:

  1. Wer als Physiotherapeut eine osteopathische Zusatzqualifikation besitzt, darf osteopathisch auf ärztliche Verordnung hin behandeln ohne Heilpraktikererlaubnis (Behandung nach dem Delegationsverfahren). Ob die Auffassung der niedersächischen Landesregierung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.09.2015 (Aktenzeichen I-20 U 236/13) vereinbar ist, ist allerdings weiter umstritten. Das OLG Düsseldorf wird zum Teil so interpretiert, dass der Physiotherapeut auch bei ärztlicher Verordnung die Heilpraktikererlaubnis besitzen muss, wenn er osteopathisch behandelt.
  2. Ohne ärztliche Verordnung – das ist unstrittig – darf der Physiotherapeut nur osteopoathisch behandeln, wenn er die Heilpraktikererlaubnis besitzt. Eine Abrechnung erfolgt über das Leistungsverzeichnis für Heilpraktiker, nicht über die gesetzlichen Krankenkassen.
  3. Die Heilpraktikererlaubnis muss beim Behandler in Person vorliegen. Es reicht also nicht aus, wenn der Inhaber der Physiotherapiepraxis Heilpraktiker ist und einem angestellten Physiotherapeuten, der keine Heilpraktikererlabunis besitzt, einen Patienten zur osteopathischen Behandlung delegiert.
  4. Die sektorale Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie reicht zur Ausübung der Osteopathie ohne ärztliche Verordnung nicht aus. Auch das ist unstreitig.

Die gesamte Stellungnahme des Niedersächsischen Landtags findest Du in der Drucksache 17/7624:

Heilpraktikererlaubnis_für_Osteopathen