29. Dezember 2017 Schlagwörter:

Alles was Du über die neuen Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums zur Heilpraktikerüberprüfung wissen musst

Die neuen Leitlininien des Bundesgesundheitsministeriums für die Heilrpaktikerüberprüfung sind da! Arche medica hat für Dich recherchiert, was sich alles ändert.

Ab wann treten die neuen Leitlinien in Kraft?
Die Leitlinien treten am 22. März 2018 in Kraft. Die Überprüfungen am 21. März 2018 werden davon also noch nicht betroffen sein.

Überhaupt bleibt abzuwarten, wie rasch die Gesundheitsämter die neuen Leitlinien umsetzen. Inwieweit sich also die Überprüfungspraxis ab Herbst 2018 ändern wird, steht noch nicht fest. Arche medica wird vor Ort das Gespräch mit den zuständigen Gesundheitsämtern und AmtsärztInnen suchen und Euch natürlich auf dem Laufenden halten.

Was ändert sich inhaltlich durch die neuen Leitlinien?
Im Großen und Ganzen lässt sich sagen, dass sich an Art und Durchführung der Überprüfung zum Heilpraktiker nichts geändert hat. Ein inhaltlicher Vergleich der neuen mit den alten Richtlinien zeigt aber, dass der Patientenschutz deutlich stärker gewichtet wird. Wir fassen die Neuerungen kurz zusammen:

  1. Kenntnis des Gesundheitswesens in seinen wesentlichen Strukturen und Stellung des Heilpraktikers in diesem System
  2. Patientenrechtegesetz wird explizit genannt
  3. Qualitätsmanagement in der Heilpraktikerpraxis
  4. Angemessene Kommunikation und Interaktion mit Patienten aller Altersgruppen
  5. Pädiatrische und geriatrische Erkrankungen und Schwangerschaftskomplikationen werden explizit genannt
  6. Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse – hierbei handelt es sich um die wichtigste Neuerung. Sie beinhaltet
  • Bewertung und angemessene Berücksichtigung ärztlicher Befunde
  • Vollständige und umfassende Anamnese mit psychopathologischer Befunderhebung
  • Berufsbezogene Diagnose
  • Entwicklung eines Behandlungsvorschlages, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt

Die anwendungsorientierten medizinischen Kenntnisse dürften sich insbesondere auf den mündlichen Teil der Überprüfung auswirken. Bislang sind praktische Aufgaben dort eher selten abverlangt worden. Das soll sich nun ändern. Die Richtlinien sprechen jetzt auch ausdrücklich nicht nur von einem „mündlichen“, sondern von einem „mündlich-praktischen“ Teil. Das könnte bedeuten, dass der Kandidat zukünftig im mündlichen Teil schulmedizinische Untersuchungstechniken, invasive Verfahren und Notfallmaßnahmen praktisch demonstrieren muss. Sollte der Kandidat eine alternative Therapieform als Behandlung vorschlagen, muss er praktisch zeigen können, dass ihre Anwendung die Patientengesundheit nicht gefährdet.

Was meint arche medica zu den Neuerungen?
Wir begrüßen die Neuerungen im Sinne des Patientenschutzes. Heilpraktiker sollen weiterhin Therapiefreiheit besitzen und auch zum Beispiel invasiv arbeiten dürfen. Das müssen sie aber lege artis beherrschen und Ihre praktische Befähigung dazu auch nachweisen. Es ist nicht akzeptabel, dass jemand therapeutisch tätig wird, ohne in diesen Therapien patientensicher ausgebildet worden zu sein.

Deswegen bietet arche medica seit mehr als 20  Jahren praktisch fundierte Ausbildungen an. Für den Bereich der Homöopathie und Akupunktur absolvieren die Schüler eine Lehrpraxis mit Supervision. Die praktische Ausbildung in invasiven Verfahren ist zertifiziert nach dem Dachverband der deutschen Heilpraktikerverbände (DDH). Für die Notfallmedizin arbeiten wir mit erfahrenen Rettungssanitätern der Johanniter zusammen. Und die Ausbildung in den schulmedizinischen Untersuchungstechniken wird bei arche medica von einem Ärzteteam betreut.

Nur so haben wir eine reale Chance, dass sich der Beruf des Heilpraktikers im Gesundheitssystem als seriöse Ergänzung zum Arzt etabliert.

Wer es genau wissen will: Die Quelle für die neuen Leitlinien:
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die «Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz» – wie das Dokument offiziell heißt – im Bundesanzeiger am 22.12.2017 veröffentlicht (BAnz AT 22.12.2017B5).

171222-Leitlinien-HP-im-Bundesanzeiger