Physiotherapeuten dürfen mit dem „Heilpraktiker Physiotherapie“ physiotherapeutische Heilbehandlungen auch ohne ärztliche Verordnung selbständig ausüben und als Privatleistung anbieten.
In der Sprache der Juristen: Der Heilpraktiker für Physiotherapie ist eine sektorale, auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkte Heilerlaubnis. Die korrekte Bezeichnung lautet: „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie“.
Zu den Hintergründen der sektoralen Heilerlaubnis für Physiotherapie
Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut berechtigt nicht zu Krankenbehandlungen ohne ärztliche Verordnung und somit nicht zur Ausübung der Heilkunde. Zwischen dem durch das MPhG aufgezeigten Kompetenzrahmen und der eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie besteht damit eine Lücke. Zur Schließung dieser Lücke muss der Physiotherapeut nach dem Urteil vom 26.08.2009 des 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
„(…) nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen.“
Heilpraktische Verfahren wie Osteopathie, Chiropraktik sowie Akupunktur und invasive Therapieverfahren dürfen mit der sektoralen Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie nicht praktiziert werden. Hierzu ist weiterhin die unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis („Großer Heilpraktiker“) notwendig.